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Bedingungen für die Zulassung zur Herstellung und zum Vertriebe von Empfangsgerät für Rundfunkverkehr in Deutschland - ausgenommen Bayern.
Herausgegeben vom Reichspostministerium im Einverständnis mit der zuständigen Fachgruppe des Zentralverbandes der deutschen elektrotechnischen Industrie und mit dem Verband der Radio-Industrie.
Die Reichstelegraphenverwaltung (RTV ) stellt für Rundfunkzwecke einige drahtlose Sendeanlagen zur Verfügung und trifft mit geeigneten Unternehmern, die allgemeine Nachrichten belehrenden und unterhaltenden Inhalts verbreiten, Vereinbarungen wegen der Lieferung dieser Nachrichten. Die von den Sendeanlagen ausgehenden Nachrichten dürfen nur von Inhabern einer von der RTV ausgestellten Genehmigung aufgenommen werden. Die Beschaffung des Empfangsgeräts bleibt dem Rundfunkteilnehmer selbst überlassen.
Die Firma . . . . . . . in . . . . . . . wird zur Herstellung und zum Vertriebe derartigen Geräts zugelassen unter den nachstehenden Bedingungen:
1. Unter Rundfunkempfangsgerät ist alles Gerät zu verstehen, das zur Aufnahme der über Sendeanlagen der RTV drahtlos verbreiteten allgemeinen Nachrichten belehrenden oder unterhaltenden Inhalts (einschließlich Musikvorführungen usw.) dienen soll, d. h. der eigentliche Empfangsapparat (Rundfunkempfänger) und gegebenenfalls das Netzanschlußgerät und die Verstärker.
2. Als Zuschuß zu den der RTV durch die Bereitstellung der unter 1 erwähnten Sendeanlagen entstehenden Kosten zahlt die Firma an die RTV innerhalb von acht Tagen nach Erteilung dieser Verleihung einen einmaligen Kostenbeitrag von 2500 M., vervielfacht mit der am Tage der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr nach dem Auslande. Davon ist ein Grundbetrag von 1000 M. sofort zahlbar; die Zahlung des Restbetrages bestimmt die RTV nach Anhörung der Firma.
3. Es dürfen nur betriebsfertige Empfänger sowie Ersatzteile für Zubehörstücke, die der Abnutzung unterworfen sind, für Deutschland angeboten und vertrieben werden, und auch nur solche, die den Bedingungen des Punktes 5 entsprechen. Die Unterstützung von Bestrebungen zur Selbstanfertigung von Empfangsgerät durch Anbieten oder Abgabe von Einzelteilen ist verboten. Ausnahmen unterliegen in jedem Falle der Genehmigung der RTV.
4. Die Rundfunkempfänger müssen den jeweils gültigen technischen Bedingungen der RTV , die besonders mitgeteilt werden, entsprechen. Es darf nur solches Empfangsgerät vertrieben werden, das bestimmten von der RTV genehmigten Mustern entspricht und im eigenen Betriebe der Firma hergestellt wird. Von jedem zum Vertriebe zugelassenen Muster ist ein Probestück kostenlos an die RTV, und zwar an eine von dieser zu bestimmende Stelle abzugeben.
5. Jeder fertig zusammengestellte Rundfunkempfänger muß, bevor er die Fabrikationswerkstätte verläßt, von besonderen Beauftragten der RTV auf seine Zulässigkeit (Übereinstimmung mit den betreffenden der RTV gelieferten Muster usw.) geprüft, zum Zeichen der Zulassung mit dem Stempel der RTV versehen und, soweit möglich, von dieser plombiert worden sein. Ebenso müssen das übrige Funkgerät (zu vgl. unter 1) und alle zum Vertrieb gelangenden auswechselbaren Ersatzteile (zu vgl. unter 3) den Stempel der RTV tragen. Die Rundfunkempfänger müssen ferner mit einer Typenbezeichnung der herstellenden Firma versehen sein. Die Apparate gleichen Typs dürfen sich in keiner Weise voneinander, vor allem nicht von dem bei der RTV geprüften und zugelassenen Typenmuster unterscheiden. Änderungen - auch geringfügiger Natur - gegenüber dem genehmigten Typenmuster, dürfen erst ausgeführt werden, nachdem hierzu das Einverständnis der RTV eingeholt worden ist, die eine etwa notwendig werdende Typenänderung herbeiführen wird. Die gestempelten und plombierten Empfänger müssen ferner an der Vorderseite nach Anweisung der RTV von den Herstellern mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Sämtliche dem Rundfunkteilnehmer zugänglichen und alle auswechselbaren Teile des Empfangsgeräts müssen gleichfalls mit dem Stempel der RTV versehen sein. Eine Verpflichtung der RTV zur Prüfung und Stempelung der Geräte innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht. Die Firma ist nicht berechtigt, irgendwelche Ersatzansprüche gegen die RTV wegen etwa ihr infolge verzögerter Stempelung von Geräten entstandener Nachteile geltend zu machen.
6. Für die Prüfung und Stempelung des Rundfunkempfangsgeräts und der Ersatzteile hat die Lieferfirma Gebühren an die RTV zu entrichten, deren Höhe sich nach der Ausführungsart richtet.
Die Gebühren betragen:
für einen Detektorenempfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,50 M.
für einen Audionempfänger ohne Verstärker . . . . . . . . . . . .
6,- M.
für einen Audionempfänger mit Verstärker . . . . . . . . . . . . . .
7,- M.
für eine Empfänger- oder Verstärkerröhre . . . . . . . . . . . . . .
0,50 M.
für einen Verstärker (Hoch- oder Niederfrequenz) je Stufe . .
1,- M.
Die vorstehend angegebenen Gebührensätze sind Grundbeträge: sie werden mit der am Tage der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Auslande vervielfacht. Die hiernach sich ergebenden Gebühren, die am Tage der Stempelung des Geräts fällig werden, sind von der Firma sofort, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Zahlungsforderung, an die von der zuständigen Oberpostdirektion anzugebende Kasse zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird die RTV die weitere Abnahme und Stempelung von Gerät aussetzen, ohne daß dadurch die Pflicht der Firma zur Zahlung des Betrages berührt wird.
7. Durch die Prüfung und Stempelung des Rundfunkempfangsgeräts und der Ersatzteile übernimmt die RTV keinerlei Gewähr für die Güte ihrer Ausführung, ebensowenig dafür, daß bei der Herstellung des Empfangsgeräts und der Ersatzteile nicht etwa Patentverletzungen begangen sind. Die RTV lehnt grundsätzlich jede Beteiligung an der Patentfrage ab. Für alle aus etwa vorgekommenen Patentverletzungen sich ergebenden Folgen haben vielmehr in vollem Umfange die betreffende Lieferfirma und alle anderen nach den patentrechtlichen Bestimmungen haftenden Stellen einzustehen. Diese haben auch alle in derartigen Zusammenhange etwa an die RTV gestellten Ansprüche zu vertreten.
8. Die Abgabe von Rundfunkempfangsgerät für Deutschland (Punkt 3) ist außer an Zwischenhändler (Punkt 9) nur zuläßig an Personen usw., denen die RTV die Genehmigung erteilt hat, und die sich darüber durch Vorzeigung der auf ihren Namen und ihre Wohnung lautenden Genehmigungsurkunde ausweisen. Die Genehmigung wird auf Antrag von dem zuständigen Verkehrsamt mit Fernsprechvermittlungsstelle ausgestellt. Bei Abgabe eines Rundfunkempfängers hat die abgebende Firma die an der Vorderseite angegebene Nummer in die Genehmigungsurkunde an der dafür vorgesehenen Stelle unverwischbar einzutragen. Auf Grund von Genehmigungsurkunden, bei denen bereits eine Nummer eingetragen ist, dürfen nur Ersatzteile für auswechselbare Zubehörteile (vgl. Punkt 3) abgegeben werden. Die RTV übernimmt durch die Abgabe der Genehmigung für Rundfunkempfänger keinerlei Gewähr für die Belieferung der Anlagen mit Nachrichten.
9. An Zwischenhändler darf ebenfalls nur Rundfunkempfangsgerät abgegeben werden, das den Bedingungen des Punktes 5 entspricht. Außerdem darf die Abgabe nur an solche Zwischenhändler erfolgen, die in Besitz einer von der RTV ausgestellten Bescheinigung sind, daß sie zum Vertrieb von solchem Gerät zugelassen sind.
10. Eine Uebertragung der Zulaßung an Dritte ist ohne Genehmigung der RTV unzuläßig.
11. Die Zulassung gilt bis zum 30. September 1928; wird die Zurücknahme nicht spätestens 6 Monate vorher ausgesprochen, verlängert sich die Zulassung um ein Jahr und so fort.
12. Die Zulassung kann jederzeit entzogen werden a) bei Zuwiderhandlung gegen ihre Bestimmungen b) aus einem sonstigen der RTV wichtig erscheinenden Grunde
13. Eine Rückzahlung des von der Firma gemäß Punkt 2 an die RTV gezahlten Kostenbeitrags oder eines Teiles davon beim Erlöschen oder bei Entziehung der Zulassung findet nicht statt.
14. Die Ergänzung oder Änderung der vorstehenden Bestimmungen, namentlich auch die Änderung der angegebenen Gebührensätze, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit solche Änderungen die technischen Einrichtungen des Empfangsgeräts betreffen, wird erforderlichenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung dieser Änderungen festgesetzt werden. Alle durch die Änderung der Bedingungen entstehenden Kosten hat die Firma zu tragen.
15. Die durch die Ausfertigung der Verleihung entstehenden Stempel- und sonstigen Kosten hat die Firma zu tragen.
A n e r k a n n t:
(Siegel) Berlin . . . . . . . , den . . . . . . September 1923
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EX / RST 25.01.2010 |
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