Satzung des Vereins Deutsches Rundfunk-Museum

 

Beschlossen am: 24.8.1967, mit den Änderungen vom: 21.1.1974, 16.1.1976, 15.2.1986, 29.2.1992, 31.3.2001, 16.3.2002

 

§ 1 Der Verein führt den Namen "Deutsches Rundfunk-Museum" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Der Verein bezweckt ausschließlich und ohne Absicht der Gewinnerzielung die Förderung kultureller Zwecke durch:

1) Sammlung, Systematisierung und Darstellung aller Gegenstände, Unterlagen und Tatbestände, die für die geschichtliche Entwicklung des Rundfunks in Deutschland (Hörfunk und Fernsehen) wichtig sind. Hierzu gehören in erster Linie:

a) die möglichst vollständige Sammlung aller sende- und empfangstechnischen Einrichtungen des Rundfunks seit dem Jahre 1923,

b) eine zusammenfassende Übersicht über die Leistungen des Rundfunks nach wichtigsten Programmgruppen und landsmannschaftlichen Gesichtspunkten,

c) eine Übersicht über alle Einrichtungen, Organisationen, Verbände usw., die an der Entwicklung des Rundfunks entscheidenden Anteil gehabt haben, z. B. Bastler- und Hörerverbände, Funkfachpresse usw.

Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden in Form von Internetauftritten, Büchern, Katalogen, Ausstellungen, Hörfunk- und Fernsehsendungen, Bild- und Tonträgern.

2) Herstellung von Kontakten mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und Pflege eines engen Kontaktes mit der internationalen Fachwelt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Sollte durch eine Satzungsänderung des § 2 die Steuerbegünstigung entfallen, gilt § 11.

 

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.

 

§ 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; die Entscheidung ist dem Auszuschließenden schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu, die er innerhalb von vier Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses bei der Mitgliederversammlung einzulegen hat. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 6 Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens € 50,-- p. a., für juristische Personen mindestens € 500,-- p. a. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beitragsermäßigung beschließen.

 

§ 7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht (Vorsitzender, Stellvertreter, Beisitzer) für jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte selbständig führt und den Verein nach außen vertreten kann. Bei allen Geschäften, die einen Wert von € 1.500,-- übersteigen, bedarf der Geschäftsführer der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters. Bei allen Geschäften, die einen Wert von € 5.000,-- übersteigen, ist eine mehrheitliche Entscheidung des Vorstands herbeizuführen, ebenfalls in folgenden Angelegenheiten:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Sammlungsgegenständen, die einen Wert von € 500,-- übersteigen,

b) Abschluss von Pacht- und Mietverträgen, deren Vertragsdauer mehr als ein Jahr beträgt,

c) Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers und Festsetzung der Bedingungen des Anstellungsvertrages,

d) Einstellung und Entlassung sonstigen Personals und Festsetzung der Bedingungen der Anstellungsverträge.

2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Vorstand in einem Wahlgang zu wählen.

4) Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

5) Die Mitarbeit im Vorstand und im Beirat ist ehrenamtlich.

 

§ 9 Die mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentretende Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstands, den Wirtschaftsplan, die Entlastung des Vorstands und über Satzungsänderungen. Außerdem über eine Änderung des Standorts.

Eine Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder unverzüglich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, entweder durch ein anderes Mitglied des Vereins oder durch einen Dritten. Die Vertreter müssen eine schriftliche Bevollmächtigung des Mitglieds in der Mitgliederversammlung vorlegen. Der Vertreter übt die vollen Mitgliedsrechte des vertretenen Mitglieds aus. Kein Teilnehmer der Mitgliederversammlung darf mehr als zwei Stimmen vertreten.

 

§ 10 Über Zusammensetzung und Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 11 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Institution zwecks Verwendung für Förderung kultureller Zwecke.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und welche Institution das verbleibende Vermögen erhält.

 

Startseite / Menü-Alt

 

EX / RST 02.12.2009

designed by Constantin Fahl Web Service

© 2010 Deutsches Rundfunk-Museum e.V. | Besucherzähler: 118.616
Kontakt & Impressum | Sitemap | Admin-Login | Seitenanfang ↑